| §1 Name
Unter dem Namen "Club der Rattenfreunde CH" besteht eine
am 5. Februar 1995 gegründete Vereinigung im Sinne von Artikel
60 ZGB mit Sitz in Zürich.
§2 Zweck
Der Club versteht sich als Tierschutzorganisation und verfolgt
folgende Zwecke:
- Aufklärung und Forderung nach einer Haltung im Heim-, Zucht-
und Laborbereich, welche den Bedürfnissen der Tiere in bestmöglicher
Weise entspricht
- Gegen Tierversuche
- Rat und Hilfe bei Problemen mit Ratten
- Beratung vor der Anschaffung
- Erfahrungsaustausch unter Rattenfreunden
- Vermittlung von obdachlosen Ratten
- Gegen Handel und Zucht von Ratten
- Veranstaltungen (Vorträge, Infostände usw.)
- Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke und ist nicht gewinnstrebig
§3 Finanzen
Die Mittel des Clubs sind:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Erträge aus Clubaktivitäten
Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung (GV)
jeweils für ein Jahr festgelegt. Die Jahresrechnung wird von
einem von der GV gewählten Revisor geprüft und der GV
vorgelegt.
§4 Vorstand
Grundsätzliches:
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, einzig der Mitgliederbeitrag
wird ihm erlassen.
- Der Vorstand besteht neben dem Präsidenten aus mindestens
3 weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand organisiert die GV und koordiniert die verschiedenen
Aktivitäten
- Offizielle Stellungnahmen und Aktivitäten, sowie Ausgaben
über 200 Franken, müssen von jeweils zwei gewählten
Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
- Grössere Aktivitäten (z. B. Ausstellungen, Ausflüge
etc.) sind im Voraus zu planen und den Mitgliedern vorgängig
zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied hat den Anspruch an der GV eigene Vorschläge
für das kommende Vereinsjahr zu unterbreiten.
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§5 Mitgliederversammlung
Neben der GV finden nach Bedarf weitere Mitgliedertreffen
statt.
§6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags
erworben werden (Spenden werden nicht als Mitgliederbeiträge
berechnet).
Die Rattenhalter unter den Mitgliedern verpflichten sich durch
die Mitgliedschaft, ihre Tiere entsprechend den Richtlinien
des Clubs zu halten (siehe Rückseite), und ihren Bedürfnissen
in bestmöglicher Weise zu entsprechen.
Mitglieder, welche den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins
zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss per sofort
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§7 Statutenänderung
Eine Statutenänderung muss an der GV mit einem Mehrheitsentscheid
genehmigt werden und ist ohne Datumsangabe sofort gültig. Änderungen
müssen allen Mitgliedern in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
§8 Spenden
Der Kassier hat die Pflicht, Spenden in seinem Kassabericht separat
auszuweisen.
Spenden sind ausschliesslich für Clubaktivitäten zu verwenden.
§9 Vereinsorgan
Offizielles Mitteilungsblatt ist die Clubzeitschrift. Diese Zeitschrift
erscheint mindestens 4mal pro Jahr und wird allen Mitgliedern zugestellt
(1 Exemplar / Wohngemeinschaft).
§10 Auflösung
Der Verein "Club der Rattenfreunde CH" kann nur von
der GV mit einem Mehrheitsentscheid aufgelöst werden und
muss den Mitgliedern innert 14 Tagen mit der nötigen schriftlichen
Begründung
mitgeteilt werden. Die Gelder des Clubs werden nach seiner Auflösung
durch GV-Entscheid an einen Verein mit ähnlichem Zweck überwiesen.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. |